| Ersatz von Straßenentwässerungskosten gem. § 23 Abs. 5 Straßengesetz |
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Angesichts der immer knapper werdenden öffentlichen Mittel rückt die Konsolidierung öffentlicher Haushalte in den Mittelpunkt der öffentlichen Wahrnehmung. Die Inanspruchnahme des Straßenbaulastträgers nach dem § 23 Abs. 5 der länderspezifischen Straßengesetze wurde bisher vernachlässigt und war regelmäßig nicht auskömmlich. Mit dem Urteil des VGH Weimar zur Höhe der Kostenerstattung nach § 23 Abs. 5 Straßengesetz entsteht nunmehr die Möglichkeit, ein höheres Volumen von Finanzierungsmitteln für die Abwasserbeseitigung zu generieren und damit den Haushalt des Einrichtungsträgers zu entlasten. Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung dieses Konzeptes, insbesondere bei:
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