| Gründung von privaten Gesellschaften für die dezentrale Entsorgung |
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Nach gegenwärtiger Rechtslage ist es möglich, dass Grundstückseigentümer, für die eine gemeinsame Abwasserentsorgung wirtschaftlicher ist, eine Kläranlage gemeinsam errichten und betreiben. Dieser Ansatz hilft zwar kurzfristig, eine geeignete abwassertechnische Lösung zu erstellen, ist aber mit vor allem juristischen und fachlichen Problemen verbunden.
Die unter privater Initiative errichteten Kläranlagen dürfen dabei nicht größer als für 50 Einwohnerwerte ausgelegt sein. Dann zählen diese Anlagen noch zu Grundstücksentwässerungsanlagen. Bei dieser Kapazität ist davon auszugehen, dass mehrere Grundstücke an die Kläranlage angeschlossen werden. Der öffentlich-rechtliche Aufgabenträger hat in diesem Fall mit der Anlage nichts mehr zu tun. Das öffentliche Satzungsrecht zur zentralen Entsorgung gilt nicht.
Es bestehen folgende Vorteile:
Es bestehen aber auch Nachteile, wie z.B.:
Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung derartiger Projekte sind insbesondere
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