Praktische Vollzugsprobleme

Die bisherige Aufgaben im Zusammenhang mit der zentralen Entsorgung sind im Wesentlichen umgesetz. Der Bereich der dezentralen Entsorgung ist bisher kaum organisiert. Dies reicht für die Zukunft nicht mehr, um den gesetzlichen Aufgaben Rechnung zu tragen.

 

In der zentralen Entsorgung kann der Abschluss der wesentlichen Aufgaben des Aufbaus der zentralen Anlagen wie folgt beschrieben werden:

  1. Die Investitionen sind im Wesentlichen umgesetzt.
  2. Fördermittel wurden beantragt und abgerechnet.
  3. Die Beitragsveranlagung ist nahezu abgeschlossen.
  4. Eventuell ist das Gebührensystem auf eione getrennte Gebühr für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserentsorgung umgestellt,
  5. Die Anschlüsse sind hergestellt, Abwasser wird eingeleitet

Dies bedeutet für die interne Aufgabenstellung, dass das Kundenmanagement auf

  1. Gebühreneinzug
  2. Zahlungsverkehrsabwicklung (Ratenzahlungvereinbarungen etc.) und
  3. Störungsbeseitigung

reduziert ist.

 

Im Verhältnis mit den oben dargestellten Aufgaben ist das verbleibende Kundenmanagement eher weniger konfliktbehaftet. Der Einzelfall eines Grundstückes geht in der Mehrzahl der zentral erschlossenen Grundstücke auf.


Jedes einzelne Grundstück bedarf hinsichtlichder Komplexität der Fragestellungen und auch angesichts der Einzelfallbezogenheit einer wesentlich intensiveren Auseinandersetzung/Betreuung in den Bereichen:

  1. Investition und Betreibung der Kläranlage,
  2. Betriebsstabilität,
  3. Dokumentation der Betriebsführung seitens desGrundstückseigentümers,
  4. Abfuhrintervalle,
  5. Gebühreneinzug (vielleicht noch mit Gebühr für Kanalbenutzung),
  6. Erklärung, Abwälzung der Kleineinleiterabgabe,
  7. Statistik,
  8. Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben, die derGrundstückseigentümer zu erledigen hat,
  9. Durchführung von Sanierungsmaßnahmen,

Der Unterschied zwischen zentraler und dezentraler Entsorgung aus Sicht des Einrichtungsträgers besteht im unterschiedlichen Wesen der Betriebsführungsaufgaben. •

 

Zentrale Entsorgung:

Einrichtungsträger führt selbst durch, organisiert sich entsprechend.

 

Dezentrale Entsorgung:

Grundstückseigentümer muss Aufgaben erfüllen, Einrichtungsträgermuss die richtige Aufgabenerfüllung seitens desGrundstückseigentümers überwachen und durchsetzen – und dies für 500 bis 1000 Kleinkläranlagen im Hoheitsgebiet des Einrichtungsträgers